
Beim Besuch der Lebenshilfe-Werkstatt ging es um die Beschäftigungschancen von Menschen mit Behinderung. Nach dem Sozialgesetzbuch (§16 SGB II) sind für arbeitslose, erwerbsfähige Hilfebedürftige Eingliederungsleistungen zu erbringen. Dabei sind Arbeit und Beschäftigung mit allen Facetten ein wesentlicher Bestandteil der Eingliederungshilfe. Einen großen Teil dieser Leistungen erbringen anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. – Das ist in SGB IX geregelt. – Sie dienen dazu, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wieder herzustellen, die Persönlichkeit der Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.